Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der Firma RRW Rohrreinigung Werdelmann GmbH

1. Allgemeines

Grundlage unserer Tätigkeit und Gegenstand des Vertrages sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB.

2. Mitwirkung des Auftraggebers

Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, von Rückstauklappen, von steckengebliebenen Werkzeugen, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen, nicht normgerechte Verlegung der Abwasserrohre, hat er dem Monteur möglichst vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das Gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktueIlen Problems der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensvergütung verpflichtet, dem Monteur / Mitarbeiter Zugang auch zu allen Teilbereichen zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerunggegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren ob etwas zu beanstanden sein sollte.

3. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren

Vor Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Leitungen enthalten sind, ausführen zu lassen. Als gefährlich gelten Stoffe, die den Monteur in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind z.B. Laugen, Säuren, Gifte. Soweit gefährliche Stoffe nicht angegeben werden, stellt der Auftraggeber uns von Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten frei. Der Monteur kann die Ausführung der Arbeiten ablehnen. Die Ablehnung der Arbeiten aus besonderen Gründen berührt nicht unseren Anspruch auf den vollen Werklohn.

4. Arbeitsausführung

Der Auftragnehmer behält sich vor, Arbeiten sofort oder nach Besichtigung abzulehnen, ohne dass sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben können. Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen und Geräteeinsatzes sowie sonstige Durchführungsweise der Arbeiten obliegt allein dem/unseren Monteur, der hierbei vor allem den Gesichtspunkt der nachhaltigen Reinigungswirkung zu beachten hat

5. Arbeitserfolg

Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

6. Nebenabreden

Alle Nebenabreden mit dem Service Monteur/en bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.

7. Zahlung

Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Ausstellungsdatum per Überweisung zu tätigen. Bei Nichteinhalt entstehen Mahnkosten, die mit 10% ausgestellt werden.Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger die Auftragserteilung oder Vollmacht bestreitet oder sich weigert, den Rechnungsbetrag zu zahlen, ist der Leistungsnehmer zur Zahlung verpflichtet.

8. Haftung

Für eventuelle Schäden haften wir im Rahmen unserer Haftpflichversicherung. Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für Schäden an Werkzeugen des Auftraggebers, soweit diese Mängel durch den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten nicht erkennbar sind.

a) die entstehen durch unsachgemäß hergestellte Entwässerungsanlagen und Leitungen.

b) durch eine fehlerhafte Elektroinstallation, wodurch es zu Kurzschlüssen an der Elektronik der Werkzeuge kommt.

10. Ausschluss der Verantwortung

Wir übemehmen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt, keine Verantwortung für sämtliche unmittelbare und mittelbaren Schäden, die entstehen:

a) bei Rohr-/Kanal TV-Untersuchung die nach Beurteilung nach besten Wissen und Gewissen nicht eindeutig erkenn-und einschätzbar sind.

b) bei Ortungsarbeiten von Schadstellen oder Leitungsverläufen, die nicht eindeutig zu orten sind bzw. durch Fremdsignale beeinflusst werden.

c) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen.

d) Arbeiten an Anlagen, die entgegen den Auflagen der Ziffer 2 in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und / oder während der Arbeiten benutzt werden.

e) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen und besonderen Gefahren.

f) Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Stahl,Beton,Gusseisen, Stahlbeton oder Steinzeug bestehen.

g) austretenden Inhalt der Anlagen.

h) Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht vom Monteur/Arbeiter zu vertreten ist (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch, verdeckter oder nicht auffindbarer Kontrollschacht o.ä.).

i) Arbeiten an Rohrabzeigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad)

j) Arbeiten in Fertighäusern mit in Hohlräumen verlegten Rohren, sowie an allen in Hohlräumen verlegten Abwasserrohren, die nicht einsichtbar sind und auseinander geschoben werden können und für die vor Rohrreinigungsarbeiten anfallenden Montagearbeiten, z.B. abmontieren von Toilettenschüsseln, Aushängen von Türen und Abbauarbeiten jeglicher Art, die nicht in unser Fachgebiet fallen.

k) Arbeiten an Kontrollmöglichkeiten wie Schachtdeckel und Revisionsklappen.

11 .Reklamation

Reklamationen sind dem Auftragnehmer umgehend anzuzeigen und dürfen nur von diesem erledigt werden. Der Auftraggeber ist bei Reklamationen nicht berechtigt, den Werklohn zurückzuhalten. Bei einem nicht intakten, schadhaften oder falsch verlegten Rohrsystem bzw. bei falschen Auskünften des Auftraggebers, ist die Firma in jedem Fall berechtigt, die bearbeiteten lfd. Meter Leistung auch wiederholt zu berechnen. Eine Garantie auf die geleistete Arbeit kann nur gegeben werden, wenn die Leitung zusätzlich gefräst, ausgeschleudert oder hochdruckgespült wurde bzw. mit einer TV Kanalkamera überprüft wurde. Sonst ist ein einmaliger Durchfluss ausreichend, da weder Ablagerungen noch eine Verschlammung beseitigt wurden, noch festgestellt werden kann, ob das Rohrsystem in Ordnung ist. Eine neue Verstopfungsursache schließt jegliche Gewährleistung aus.

12. Leistungsverzug des Auftraggebers

Ist der Auftragggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtung, insbesondere zur Mitwirkung oder Zahlung, in Verzug, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.